ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Lieferungen und Leistungen der Kruse + Sohn Maschinenbau und Anlagentechnik AG

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Kruse und Sohn (im Folgenden: K+S) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller.
     
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – (im Folgenden: Unterlagen) behält sich K+S ihre Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von K+S Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag K+S nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
     
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Versandort, ausschließlich Verpackung, Versicherung und zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
     
  2. Hat K+S die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisezeit, Reisekosten sowie Kosten für den Transport der benötigten Werkzeuge und Geräte und des persönlichen Gepäcks.
     
  3. Die Rechnungen von K+S sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang. Die Rechnung gilt dem Besteller spätestens am dritten Tag nach dem Rechnungsdatum als zugegangen, wenn der Besteller keinen späteren Zugang nachweist. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so ist K+S ohne weitere Mahnungen berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % jährlich über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. § 288 BGB bleibt unberührt.
     
  4. Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsabschluss oder wird K+S nachträglich bekannt, dass gegen die Zah- lungsfähigkeit des Bestellers Bedenken bestehen, so ist K+S berechtigt, die Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen, die grundsätzlich dem Wert der vertraglich zu erbringenden Lieferung entspricht. Erbringt der Besteller die Sicherheit nicht, so ist K+S berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
     
  5. K + S ist zu angemessenen Preisänderung wegen veränderter Lohn- und Materialkosten der Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, berechtigt.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von K+S bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Ge- schäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist K + S berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. K + S ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
     
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für K+S vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, K+S nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt K+S das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
     
  3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, K+S nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt K+S das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache.
     
  4. Der Besteller tritt K+S auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von K+S ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten 
     
  5. Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Besteller von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zah- lungsverpflichtung erfüllt hat. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicher- ungshalber an K+S ab. Steht die Ware im Eigentum von K+S und im Eigentum dritter Personen, so tritt der Besteller die Forderungen aus dem Verkauf zu demjenigen Bruchteil an K+S ab, der dem Miteigentumsanteil von K+S entspricht.
     
  6. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt und verpflichtet, an K+S abgetretene Forderungen für diese einzuziehen.
     
  7.  Der Besteller hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
     
  8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller K+S unverzüglich zu benachrichtigen.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Mitwirkungspflichten durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn K+S die Verzögerung zu vertreten hat. Kommt der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist K+S berechtigt, den ihm insoweit nachweislich entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
     
  2. Beruht die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, verlängern sich die Fristen angemessen.
     
  3. Verzögert sich auf Wunsch des Bestellers der zeitliche Ablauf der Lieferung bzw. Leistung sind K+S die hieraus resultierenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
     
  4. Kommt K+S in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung nur in Höhe des Wertes des Teils der Lieferungen verlangen, mit dem K+S in Verzug ist. Ansprüche wegen Produktionsausfall, entgangenem Gewinn, Zinsen oder ähnliche Folgen sind ausgeschlossen.

V. Gefahrübergang

  1. Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Die Gefahr geht jedoch, auch bei frachtfreier Lieferung, spätestens wie folgt auf den Besteller über:
    a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand bereitgestellt oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von K+S gegen die üblichen Transportrisiken versichert
     
  3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzuges auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart, ist folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat rechtzeitig und auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass dieGewerke fremder Vor- und Nebenleistungen erbracht sind, Energie und Wasser bereitgestellt wurden, diebessichere Räumlichkeiten für die Baustelleneinrichtung und das Baustellenlager sowie ausreichende Baufreiheit K+S zur Verfügung steht. Er hat den Montageleiter über bestehende
     
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher An- lagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
     
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befindenund alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
     
  4.  Kommt der Besteller durch Unterlassung der Mitwirkung in Verzug, so dann K+S die dadurch bei ihr bedingten Aufwendungen und Kosten gegenüber dem Besteller geltend machen.
     
  5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von K+S zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzliche erforderliche Reisen von K+S oder des Montagepersonals zu tragen.

 

VII. Entgegennahme; Abnahme

  1. Besteht die Lieferung aus einer reinen Lieferung, hat sie der Besteller unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort im Rahmen einer Wareneingangskontrolle zu prüfen. Unterbleibt die Prüfung, ist jegliche Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Die Ware gilt als mängelfrei, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb 7 Tagen nach Entgegennahme der Lieferung beim Lieferer eingeht. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen, andernfalls gelten sie als genehmigt.
     
  2. Gerät der Besteller mit der Annahme der ordnungsgemäß erbrachten Lieferung in Verzug, so kann K+S nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder
     
  3. Beinhaltet der Auftrag auch Montageleistungen, so ist der Besteller zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung der Vertragsleistung stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als mangelhaft, so ist K+S nach schriftlicher Aufforderung durch den Besteller zur Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller
     
  4. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen
    a) in sich geschlossene Teile der Leistung
    b) andere Teile der Leistung, wenn durch die weitere Ausführung die Prüfung und Feststellung nicht mehr möglich ist.
     
  5. Verlangt K+S nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme nach Ablauf der Zweiwochenfrist als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung, ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden ist.
     
  6. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Lieferers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.


VIII. Sachmängel; Gewährleistungsfrist

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Tag des Gefahrenübergangs oder der Abnahme, je nachdem, welches Ereignis früher stattfindet.
     
  2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  3. Die in Ziffer XI. geregelten Haftungsbegrenzungen finden auch auf Gewährleistungsansprüche Anwendung.
     
  4. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge hat der Besteller K+S die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.


IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist K+S verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- rechten Dritter (in folgendem: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter, wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von K+S erbrachte, ver- tragsgemäss genutzter Lieferungen gegenüber dem Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist berechtigte Ansprüche erhebt, haftet K+S gegenüber dem Besteller wie folgt:
    a) K+S wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b) Die Pflicht von K+S zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XI.
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von K+S bestehen nur, soweit der Besteller K+S über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und K+S alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen, wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
     
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
     
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von K+S nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
     
  4. Im Falle von Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.


X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass K+S die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Für die Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in nachfolgender Ziffer XI entsprechend.
     
  2. Sofern auf Grund von höherer Gewalt der Inhalt der Lieferung oder der Wert der Gegenleistung erheblich verändert wird oder auf den Betrieb von K+S erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht K+S das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Haftung von K + S

  1. K + S haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit K + S keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
     
  2. K + S haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern K + S schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Falls ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Oldenburg. K+S ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
     
  2.  Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


XIII. Datenspeicherung

Die zur Ausführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen auch ggfs. persönliche Daten werden von K+S im Rahmen und unter Beachtung der Vorschriften nach der Datenschutz Grundverordnung und ggfs. ergänzender nationaler datenschutzrechtlicher Regelungen und Vorgaben gespeichert.


XIV. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall werden die Parteien unverzüglich Verhandlung darüber aufnehmen um eine wirksame Regelung zu finden, welche der unwirksamen/nichtigen Regelung wirtschaftlich am nächsten
kommt.